RS Vwgh 1995/3/21 94/11/0337

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §69 Abs3;
KFG 1967 §64 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §67 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1;

Rechtssatz

Das formale "Bekanntsein" einer Tatsache einzig aus dem Grund, daß eine Mitteilung über diese Tatsache bei der Behörde bereits eingelangt war, muß nicht unbedingt die Möglichkeit der Verwertung dieser Tatsache in einem bei der Behörde anhängigen Verfahren nach sich ziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Behörde die ihr vor Erlassung ihres Bescheides (hier: vor Erteilung der Lenkerberechtigung) zugegangene Information (hier: Mitteilung über ein Alkoholdelikt) noch hätte berücksichtigen können oder ob die Behörde die erfolgte Nichtberücksichtigung als von der Behörde verschuldet anzusehen ist (hier: Im Hinblick auf die große Zahl von Verwaltungsverfahren betreffend Erteilung und Entziehung von Lenkerberechtigungen liegt kein behördliches Verschulden vor, wenn die gegenständliche Mitteilung in einem Verfahren wie dem beschwerdegegenständlichen innerhalb eines Zeitraumes von drei Tagen keine Berücksichtigung gefunden hat. Die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs 3 AVG und Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkerberechtigung war rechtmäßig).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110337.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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