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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das formale "Bekanntsein" einer Tatsache einzig aus dem Grund, daß eine Mitteilung über diese Tatsache bei der Behörde bereits eingelangt war, muß nicht unbedingt die Möglichkeit der Verwertung dieser Tatsache in einem bei der Behörde anhängigen Verfahren nach sich ziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Behörde die ihr vor Erlassung ihres Bescheides (hier: vor Erteilung der Lenkerberechtigung) zugegangene Information (hier: Mitteilung über ein Alkoholdelikt) noch hätte berücksichtigen können oder ob die Behörde die erfolgte Nichtberücksichtigung als von der Behörde verschuldet anzusehen ist (hier: Im Hinblick auf die große Zahl von Verwaltungsverfahren betreffend Erteilung und Entziehung von Lenkerberechtigungen liegt kein behördliches Verschulden vor, wenn die gegenständliche Mitteilung in einem Verfahren wie dem beschwerdegegenständlichen innerhalb eines Zeitraumes von drei Tagen keine Berücksichtigung gefunden hat. Die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs 3 AVG und Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkerberechtigung war rechtmäßig).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung SachverhaltsänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994110337.X01Im RIS seit
12.06.2001