RS Vwgh 1995/3/21 94/04/0231

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §13 Abs1 idF 1993/029;
GewO 1973 §13 Abs1 Z1;
GewO 1973 §13 Abs2 idF 1993/029;
GewO 1973 §339;
GewO 1973 §5;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1 idF 1993/029;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §13 Abs2;
GewO 1994 §339;
GewO 1994 §5 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
GewRNov 1992 Art4 Abs1;

Rechtssatz

Während nach der Rechtslage vor der GewRNov 1992 das Vorliegen eines Ausschlußgrundes iSd § 13 Abs 1 GewO 1973 bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nicht verhinderte, daß durch die Anmeldung eines Gewerbes die Gewerbeberechtigung begründet wurde, wirkt nach der nunmehr geltenden Rechtslage ein solcher Ausschlußgrund insofern absolut, als sein Vorliegen bereits die Entstehung des Gewerberechtes verhindert. Mangels Übergangsvorschriften zur GewRNov 1992 bzgl § 13 Abs 1 GewO 1973 wurde infolge Anmeldung des Gewerbes vor dem 1.7.1993 die Gewerbeberechtigung begründet. Mit der am 1.7.1993 in Kraft getretenen Änderung der für das Entziehungsverfahren anzuwendenden Rechtslage - nach erfolgter Gewerbeanmeldung und Entstehen der Gewerbeberechtigung nach der Rechtslage vor der GewRNov 1992 - ist jedoch ein Entziehungstatbestand gemäß § 87 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1 GewO 1994 verwirklicht, der auch die VOR der Gewerbeanmeldung vom Gewerbeberechtigten verwirklichten Ausschlußgründe umfaßt.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040231.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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