RS Vwgh 1995/3/21 94/08/0273

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
BSVG §2 Abs1;
BSVG §30 Abs1;
BSVG §30 Abs2;

Rechtssatz

Wird von Anfang an der Verpflichtung zu konkreten Behauptungen und entsprechenden Beweisanboten entsprochen oder über Aufforderung der Sozialversicherungsanstalt dieser Verpflichtung nachgekommen und stellt sich erst bei einer Überprüfung dieser Behauptungen heraus, daß ab dem vom Eigentümer (Miteigentümer) genannten Zeitpunkt die Bewirtschaftung auf Rechnung und Gefahr einer anderen Person erfolgte, so ist der Nachweis iSd § 30 Abs 2 dritter Satz BSVG doch schon in dem Monat als erbracht anzusehen, in dem der Eigentümer (Miteigentümer) erstmals eine entsprechende Behauptung aufgestellt hat, und nicht erst in jenem Monat, in dem das Ermittlungsverfahren beendet und auch die Sozialversicherungsanstalt vom Wechsel der Betriebsführung überzeugt ist.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080273.X09

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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