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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/07/16 92/09/0052 6Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof vermag der Auffassung der Strafbehörde zweiter Instanz, daß der in zweifacher Hinsicht qualifizierte Strafsatz nach § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG (S 20000,- bis S 240000,-) dann zur Anwendung gelange, wenn der Beschuldigte (dem nunmehr die unerlaubte Beschäftigung von mehr
als drei Ausländern vorgeworfen werde) - unabhängig von der Anzahl der unerlaubt beschäftigten Ausländer bei der von der Vorstrafe erfaßten Tat - wegen Übertretung des AuslBG rechtmäßig bestraft worden und die Strafe noch nicht getilgt sei, nicht zu folgen, weil nach dem systematischen Aufbau des Gesetzestextes (§ 28 Abs 1 Z 1 AuslBG) die Einordnung der Vortat bestimmt, ob ein "Wiederholungsfall" im Sinne des zweiten Strafsatzes (bei einer Vorstrafe wegen unerlaubter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern) bzw vierten Strafsatzes (bei einer Vorstrafe wegen unerlaubter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern) des § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG vorliegt.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090163.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010