RS Vwgh 1995/3/21 95/04/0028

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §361;
GewO 1994 §49;

Rechtssatz

Für das Verfahren gemäß § 361 GewO 1994 ist die jeweils für die Gewerbeanmeldung oder Bewilligung des Gewerbes zuständige Behörde zuständig. Mangels Standortverlegung iSd § 49 GewO 1994 ist für die nach § 361 GewO 1994 gegebene Zuständigkeit eine anderslautende Geschäftsanschrift ebensowenig wie eine Registrierung im Firmenbuch eines Landesgerichts, in dessen Sprengel der Gewerbestandort nicht gelegen ist, und wie der Betrieb des Gewerbes von Relevanz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040028.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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