RS Vwgh 1995/3/22 94/12/0259

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

ABGB §1438;
AVG §1;
AVG §56;
JN §1;
StudFG 1992 §51 Abs1 Z3;
StudFG 1992 §51 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß für die Rückforderungsansprüche ausdrücklich im StudFG 1992 die Möglichkeit der Bescheiderlassung vorgesehen ist, ist davon auszugehen, daß auch die Aufrechnung im § 51 Abs 2 erster Satz StudFG 1992 dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist und damit die gesamte Rückabwicklung (in allen ihren Erscheinungsformen) der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde überantwortet ist und damit kein in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallendes Sonderprivatrecht in dieser Bestimmung getroffen wurde. Zwar verpflichtet das Gesetz die Behörde nicht, die Aufrechnung in Form eine Bescheides geltendzumachen (dadurch, daß die belangte Behörde im Beschwerdefall diese Form gewählt hat, wird der Studierende freilich nicht in seinen Rechten verletzt). Es überläßt ihr vielmehr, in welcher Form sie die Aufrechung geltend macht. Dies schließt es freilich nicht aus, daß von Amts wegen, aber auch im Streitfall über Antrag bescheidförmig darüber abzusprechen ist, ob die Voraussetzungen für die Aufrechnung gegeben sind. Auf diese Weise wird die Voraussetzung für den Rechtsschutz, insbesondere in Form der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sichergestellt.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Verhältnis zu anderen Materien und Normen Zivilrecht sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120259.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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