Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs1;Rechtssatz
Der Zulassungsschein stellt lediglich eine Bestätigung über die Erlassung des Bescheides, der die Zulassung ausspricht, dar. Im Falle der Stattgebung wird dieser Bescheid gemäß § 62 Abs 1 AVG und § 62 Abs 2 AVG der Partei mündlich mitgeteilt und dies im Zulassungsakt durch einen Vermerk beurkundet. Wer Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges ist, ist daher (primär) aus dem Zulassungsakt abzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994030053.X02Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2014