RS Vwgh 1995/3/22 94/03/0053

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs1;
KFG 1967 §41;

Rechtssatz

Der Zulassungsschein stellt lediglich eine Bestätigung über die Erlassung des Bescheides, der die Zulassung ausspricht, dar. Im Falle der Stattgebung wird dieser Bescheid gemäß § 62 Abs 1 AVG und § 62 Abs 2 AVG der Partei mündlich mitgeteilt und dies im Zulassungsakt durch einen Vermerk beurkundet. Wer Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges ist, ist daher (primär) aus dem Zulassungsakt abzuleiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030053.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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