RS Vfgh 1991/3/6 B1292/90

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Veröffentlicht am 06.03.1991
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L3 Finanzrecht
L3706 Kurzparkzonenabgabe, Parkabgabe

Norm

B-VG Art11 Abs1 Z4
KurzparkzonenV der Gemeinde Wien vom 10.02.87. Zl V 3-3483/86
Wr ParkometerG §1 idF LGBl 42/1983
F-VG 1948 §8 Abs1
StVO 1960 §25 idF BGBl 275/1982

Leitsatz

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §1 Wr ParkometerG aus kompetenzrechtlicher Sicht; Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Regelung der Parkometerabgabe als ausschließlicher Gemeindeabgabe; keine Gesetzwidrigkeit einer KurzparkzonenV

Rechtssatz

Bei der Wiener Parkometerabgabe handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe, zu deren Regelung dem §8 Abs1 F-VG 1948 zufolge der Landesgesetzgeber zuständig ist (mit Hinweis auf VfSlg. 5859/1968).

Aus kompetenzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken dagegen, daß der Landesgesetzgeber als eine der Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabenpflicht ein Sachverhaltselement bestimmt, das in einem Bundesgesetz seinen Ursprung hat. Kompetenzrechtlich ist es unbedenklich, wenn der Landesabgabengesetzgeber die Abgabenpflicht an das Bestehen einer nach der StVO 1960 eingerichteten Kurzparkzone knüpft; es ist hiebei verfassungsrechtlich zulässig, daß infolge dieser Anknüpfung für den abgabenrechtlichen Bereich jedes - auch bloß kurzzeitige - Abstellen eines Fahrzeuges eine Abgabenpflicht begründet, während mit der Qualifikation als Kurzparkzone in straßenpolizeilicher Hinsicht andere Rechtsfolgen verbunden werden, nämlich ein Verbot lediglich des Parkens.

Die KurzparkzonenV löst einerseits straßenpolizeiliche Rechtswirkungen, andererseits abgabenrechtliche Folgen aus. Sie bewirkt im Hinblick auf die Strafsanktion der StVO 1960 ein Verbot (lediglich) des Parkens; wohl aber begründet schon das (bloße) Halten in der Kurzparkzone das Entstehen der Abgabenpflicht; all dies ist durch die Gesetze gedeckt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Finanzverfassung, Abgaben Gemeinde-, Parkometerabgabe, Kompetenz Bund - Länder Straßenpolizei, Straßenpolizei, Kurzparkzone

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1292.1990

Dokumentnummer

JFR_10089694_90B01292_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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