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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 2 Abs 3 Z 1 ZLLV knüpft die Unzulässigkeit der Verwendung von Zivilluftfahrzeugen allein daran, daß die Lufttüchtigkeit nicht uneingeschränkt nach § 27 Abs 1 ZLLV beurkundet ist. Solange eine derartige uneingeschränkte Beurkundung nicht vorliegt, darf das Luftfahrzeug nicht verwendet werden. Ob die Beurkundung der Lufttüchtigkeit zu Recht oder zu Unrecht verweigert wurde, ist in einem eigenen Verfahren zu klären (es kann hier dahingestellt bleiben, ob die - nur bedingt ausgesprochene - Beurkundung der Lufttüchtigkeit einen Bescheid darstellt: Handelt es sich um einen Bescheid, dann sind dagegen die entsprechenden Rechtsmittel zu ergreifen; handelt es sich nicht um einen Bescheid, so hat der Halter des Zivilluftfahrzeuges das Recht, die Erlassung eines Bescheides zu begehren).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DiversesAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991030089.X02Im RIS seit
05.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015