RS Vwgh 1995/3/22 91/03/0089

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §17;
LVR 1967 §2 Z17;
LVR 1967 §36 Abs1;
ZLLV §2 Abs2;
ZLLV §2 Abs3 Z1;
ZLLV §27 Abs1;
ZLLV §31 Abs1;
ZLLV §40;
ZLLV §41 Abs1;
ZLLV §41 Abs2;

Rechtssatz

§ 2 Abs 3 Z 1 ZLLV knüpft die Unzulässigkeit der Verwendung von Zivilluftfahrzeugen allein daran, daß die Lufttüchtigkeit nicht uneingeschränkt nach § 27 Abs 1 ZLLV beurkundet ist. Solange eine derartige uneingeschränkte Beurkundung nicht vorliegt, darf das Luftfahrzeug nicht verwendet werden. Ob die Beurkundung der Lufttüchtigkeit zu Recht oder zu Unrecht verweigert wurde, ist in einem eigenen Verfahren zu klären (es kann hier dahingestellt bleiben, ob die - nur bedingt ausgesprochene - Beurkundung der Lufttüchtigkeit einen Bescheid darstellt: Handelt es sich um einen Bescheid, dann sind dagegen die entsprechenden Rechtsmittel zu ergreifen; handelt es sich nicht um einen Bescheid, so hat der Halter des Zivilluftfahrzeuges das Recht, die Erlassung eines Bescheides zu begehren).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DiversesAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991030089.X02

Im RIS seit

05.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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