RS Vwgh 1995/3/22 94/13/0264

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §217 Abs1;
BAO §236 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/13/0265

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/19 91/15/0017 5

Stammrechtssatz

Die Einhebung eines Säumniszuschlages erscheint nicht schon deshalb unbillig, weil den Abgabenschuldner an der verspäteten Entrichtung der Abgabe bzw der verspäteten Postaufgabe eines Ansuchens um Zahlungserleichterung kein Verschulden trifft und das Verschulden seiner Angestellten, seines steuerlichen Vertreters bzw der Angestellten seines steuerlichen Vertreters gering war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994130264.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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