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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §217 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/13/0265Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/10/19 91/15/0017 5Stammrechtssatz
Die Einhebung eines Säumniszuschlages erscheint nicht schon deshalb unbillig, weil den Abgabenschuldner an der verspäteten Entrichtung der Abgabe bzw der verspäteten Postaufgabe eines Ansuchens um Zahlungserleichterung kein Verschulden trifft und das Verschulden seiner Angestellten, seines steuerlichen Vertreters bzw der Angestellten seines steuerlichen Vertreters gering war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994130264.X02Im RIS seit
11.07.2001