RS Vwgh 1995/3/22 94/12/0055

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §41 Abs1;
StudFG 1992 §50 Abs2;

Rechtssatz

Die maßgebliche "Zeiteinheit" für die Gewährung von Studienbeihilfe nach dem StudFG 1992 stellt das Semester dar. So wird beispielsweise Studienbeihilfe gemäß § 41 Abs 1 StudFG 1992 für zwei Semester zuerkannt; gemäß § 50 Abs 2 StudFG 1992 erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit dem Ende des letzten Monates jenes Semesters, für das der Studierende keinen Studiennachweis vorgelegt hat. Daher ist auch bei der Beihilfe für ein Auslandsstudium, weil diese an den Anspruch auf Studienbeihilfe im Inland geknüpft ist, auf Semester abzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120055.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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