RS Vwgh 1995/3/22 94/12/0360

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §11 Abs1;
StudFG 1992 §7 Abs2;

Rechtssatz

§ 7 Abs 2 StudFG 1992 darf nicht isoliert, sondern muß iZm § 11 Abs 1 StudFG 1992 gelesen werden, der nach der Systematik des StudFG 1992 den Regelfall des Einkommensnachweises festlegt. So verstanden, legt aber § 7 Abs 2 StudFG 1992 mit dem "Zeitpunkt der Antragstellung" neben der Fixierung der Rechtslage den Zeitpunkt fest, von dem ausgehend der für den Normalfall nach § 11 Abs 1 StudFG 1992 jeweils maßgebliche Einkommensnachweis zu erbringen ist. § 11 Abs 1 StudFG 1992 stellt - jedenfalls in seinen Ziffern 1 bis 3 - auf die in einem Kalenderjahr bezogenen Einkünfte ab, wobei das hienach maßgebliche Kalenderjahr immer vor dem Kalenderjahr liegt, in dem der Antrag auf Studienbeihilfe gestellt wurde. Eine diesbezügliche Ausnahme enthält die nach seinem Wortlaut zweifelsfrei abschließende Regelung des § 11 Abs 3 StudFG 1992, wonach nur in den taxativ aufgezählten Gründen eine Schätzung des Einkommens im laufenden Kalenderjahr zulässig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120360.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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