RS Vfgh 1991/3/7 G76/90, G128/90, G132/90, G122/91, G123/91, V178/90

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Veröffentlicht am 07.03.1991
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Index

L3 Finanzrecht
L3701 Getränkeabgabe, Speiseeissteuer

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
Getränke- und Speiseeisabgabeordnung der Stadt Kapfenberg vom 11.12.1986 idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 22.11.1988 §3 Abs1
Stmk GetränkeabgabeGNov 1988 ArtII Abs1

Leitsatz

Aufhebung des ArtII Abs1 Stmk GetränkeabgabeGNov 1988 sowie von Teilen des §3 Abs1 Getränke- und Speiseeisabgabeordnung der Stadt Kapfenberg idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 22.11.1988; rückwirkende Einbeziehung des Wertes der Verpackung in die Steuerbemessungsgrundlage ausschließlich im Hinblick auf anhängige Verfahren gleichheitswidrig

Rechtssatz

Aufhebung des ArtII Abs1 des Gesetzes vom 17.05.1988, mit dem das Getränkeabgabegesetz geändert wird, LGBl. für die Steiermark Nr. 85, (Stmk GetränkeabgabeGNov 1988) wegen Gleichheitswidrigkeit.

Die angegriffene Regelung begründet eine rückwirkende Steuerpflicht für den Wert von Verpackungen nur für solche Sachverhalte, hinsichtlich derer ein Verfahren anhängig ist. Die rückwirkende Regelung findet keine Anwendung auf Sachverhalte, die steuerpflichtig gewesen wären, hinsichtlich derer jedoch eine Getränkeabgabeerklärung nicht eingereicht wurde. Hinterzogene Abgaben sind daher von der angegriffenen Regelung nicht erfaßt. Es findet sich keine sachliche Rechtfertigung für eine bevorzugende Behandlung derartiger Sachverhalte.

Weiters hängt es ausschließlich vom rascheren oder langsameren Vorgehen der Abgabenbehörde ab, ob Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ArtII Abs1 Stmk GetränkeabgabeGNov 1988 (04.11.1988) - was die Steuerpflicht hinsichtlich Verpackungen betrifft - bereits (zugunsten des Steuerpflichtigen) rechtskräftig erledigt oder schon bzw. noch anhängig waren. Damit stellt die angegriffene Regelung zusätzlich in einer mit dem Gleichheitsgebot nicht zu vereinbarenden Weise auf Umstände ab, die ausschließlich vom Behördenverhalten abhängig waren (VfSlg. 10620/1985).

Da ArtII Abs1 Stmk GetränkeabgabeGNov 1988 auf anhängige Fälle abgestellt ist, war auszusprechen, daß die aufgehobene Bestimmung auf solche Fälle nicht mehr anzuwenden ist.

Im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozeßgeschehen war eine formelle Einbeziehung weiterer Anträge des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung des ArtII Abs1 Stmk GetränkeabgabeGNov 1988 in das vorliegende Gesetzesprüfungsverfahren nicht mehr möglich. Da sich im Hinblick auf den Ausspruch, daß die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, die Wirkung der Aufhebung auch auf diese - wie auch auf alle anderen schwebenden - Verfahren erstreckt, erübrigt sich eine weitere Erledigung dieser Gesetzesprüfungsanträge.

Der letzte Satz des §3 Abs1 der Getränke- und Speiseeisabgabeordnung der Stadt Kapfenberg idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 22.11.1988 ist, weil die gesetzliche Deckung (ArtII Abs1 Stmk GetränkeabgabeGNov 1988)

weggefallen ist, wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Getränkesteuer Steiermark, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Rückwirkung, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G76.1990

Dokumentnummer

JFR_10089693_90G00076_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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