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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §29b Abs1;Rechtssatz
§ 29b StVO stellt ausschließlich auf eine dauernde starke Gehbehinderung und nicht bloß auf eine vorübergehende Behinderung ab, nicht aber darauf, ob öffentliche Verkehrsmittel benutzt oder Lasten getragen werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994030295.X02Im RIS seit
12.06.2001