RS Vwgh 1995/3/22 94/03/0295

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1995
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §29b Abs1;
StVO 1960 §29b Abs2;
StVO 1960 §29b Abs4;

Rechtssatz

§ 29b StVO stellt ausschließlich auf eine dauernde starke Gehbehinderung und nicht bloß auf eine vorübergehende Behinderung ab, nicht aber darauf, ob öffentliche Verkehrsmittel benutzt oder Lasten getragen werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030295.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten