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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §33 Abs3;Rechtssatz
Die Tage des Postenlaufes werden nur dann nach § 33 Abs 3 AVG in die Frist zur Verbesserung einer Beschwerde gemäß § 34 Abs 2 VwGG nicht eingerechnet, wenn das die Frist wahrende Schriftstück innerhalb offener Frist mit der RICHTIGEN Anschrift der Post übergeben wurde, dh an die zuständige Stelle in Lauf gesetzt worden ist (hier: der Umstand, daß der am letzten Tag der Verbesserungsfrist zur Post gegebene Mängelbehebungsschriftsatz, der an den VfGH adressiert war und erst einen Tag nach Ablauf der Frist bei diesem einlangte, vom VfGH sogleich an den VwGH weitergeleitet wurde, vermochte an der Versäumung der Mängelbehebungsfrist nichts mehr zu ändern).
Schlagworte
Frist Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120313.X01Im RIS seit
24.01.2001