RS Vwgh 1995/3/22 94/12/0261

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art130 Abs2;
LDG 1984 §58 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/26 92/12/0170 1

Stammrechtssatz

§ 58 Abs 1 LDG 1984 untersagt die Gewährung eines Karenzurlaubes für den Fall ausdrücklich, daß ihr zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, stellt sie in allen anderen Fällen jedoch dem freien Ermessen der für die Entscheidung zuständigen Dienstbehörde anheim (Hinweis E 12.12.1988, 87/12/0077 und E 19.2.1992, 90/12/0156). Ob der Karenzurlaubsgewährung zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, ist von der Behörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120261.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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