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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Kontrolle des VwGH von Bescheiden, die im Ermessen der Verwaltungsbehörde liegen, gilt den sogenannten Ermessensfehlern. Ein Ermessensfehler liegt dann vor, wenn das der Ermessensübung durch die Behörde zugrundeliegende Verwaltungsverfahren mangelhaft ist (formelle Ermessensfehler) oder wenn von der Verwaltungsbehörde bei der Ermessensübung der Sinn des Gesetzes nicht beachtet wurde (materielle Ermessensfehler). Ein materieller Ermessensfehler liegt vor, wenn die Behörde ihr Ermessen nicht iSd Gesetzes übt. Ein derartiger Ermessensfehlgebrauch bedeutet, daß die Behörde bei ihrer Entscheidung die Wertungsgesichtspunkte außer acht läßt, die dem ermessensbegründenden Gesetz oder der Rechtsordnung insgesamt zugrundeliegen.
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Beweiswürdigung Ermessen ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120261.X03Im RIS seit
11.07.2001