RS Vwgh 1995/3/22 94/12/0213

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §44 Abs3;
B-VG Art20 Abs1;
DGO Graz 1957 §19 Abs6;
DGO Graz 1957 §20 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, daß bestimmte mit einer Weisung aufgetragene Geschäfte nicht zu den Dienstpflichten des betreffenden Beamten zählen, ist, wenn auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen (Hinweis E 30.3.1989, 86/09/0110, VwSlg 12894 A/1989), als Remonstration iSd § 19 Abs 6 DGO Graz zu werten, mit der Wirkung, daß die Rechtswirkung der Weisung bis zu ihrer schriftlichen Wiederholung ausgesetzt ist. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides sind daher nicht gegeben.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120213.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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