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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, daß bestimmte mit einer Weisung aufgetragene Geschäfte nicht zu den Dienstpflichten des betreffenden Beamten zählen, ist, wenn auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen (Hinweis E 30.3.1989, 86/09/0110, VwSlg 12894 A/1989), als Remonstration iSd § 19 Abs 6 DGO Graz zu werten, mit der Wirkung, daß die Rechtswirkung der Weisung bis zu ihrer schriftlichen Wiederholung ausgesetzt ist. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides sind daher nicht gegeben.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120213.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009