RS Vwgh 1995/3/22 94/03/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §14 Abs1;
AVG §73 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/08/03 93/11/0054 2 (hier: Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO)

Stammrechtssatz

Wenn einer Partei, die bei der Behörde einen mündlichen Antrag stellen will, von der Behörde bedeutet wird, der Antrag sei verfrüht und könne noch nicht entgegengenommen werden, und damit im Zusammenhang für die Partei erkennbar nicht entsprechend dem § 14 Abs 1 AVG eine Niederschrift aufgenommen wird, so muß die Partei davon ausgehen, daß sie dann, wenn sie nicht auf der Entgegennahme des Antrages beharrt, keinen Antrag gestellt hat, der die Behörde zu einer Entscheidung zwänge. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es nicht für rechtswidrig, wenn Anträge auf Wiedererteilung einer befristeten Lenkerberechtigung erst verhältnismäßig kurze Zeit vor Ablauf der Befristung in Behandlung gezogen werden, weil sich die Behörde ein möglichst aktuelles Bild von den Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Lenkerberechtigung zu machen hat.

Schlagworte

Parteistellung Parteienantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030056.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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