RS Vwgh 1995/3/22 94/12/0261

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §75;
B-VG Art130 Abs2;
LDG 1984 §58 Abs1;

Rechtssatz

Die Zeit des gewährten Karenzurlaubes muß im Ansuchen des Beamten seine Deckung finden, dh, daß jedenfalls dem Beamten nicht gegen seinen Willen ein Karenzurlaub von der Dienstbehörde gewährt werden darf, den er nicht begehrt hat. Dies stünde im Widerspruch zu den weitgehenden Rechtsfolgen, die die Gewährung des Karenzurlaubes notwendigerweise im Normalfall nach sich zieht und belastete den Beamten mit einem von ihm im Zeitpunkt seiner Antragstellung gar nicht abschätzbaren Risiko. Der Dienstbehörde ist es aber nicht verwehrt, den Karenzurlaub wegen seiner beantragten (zu kurzen oder zu langen) Dauer nicht zu gewähren, wobei dies im Fall des Entgegenstehens wichtiger dienstlicher Gründe rechtlich sogar zwingend geboten ist (Hinweis E 24.3.1993, 92/12/0060).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120261.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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