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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der Funktion des Feststellungsbescheides als subsidiäre Rechtsbehelf scheidet die Erlassung eines Bescheides darüber, ob ein Beamter (infolge einer Weisung) zu künftigen weisungsgemäßen Dienstleistungen verpflichtet werden kann, jedenfalls so lange aus, als nicht eine Klärung dieser strittigen Frage im Wege des § 44 Abs 3 BDG 1979 versucht wurde. Denn vor Durchführung dieses einer möglichen Konfliktbewältigung durch Klarstellung, Erläuterung, Modifizierung oder (ausdrückliche oder entsprechend dem letzten Satz dieser Bestimmung vermutete) Zurückziehung der Weisung dienlichen Verfahrens steht ja der endgültige Inhalt der Weisung, um deren Rechtmäßigkeit es geht, gar nicht fest und muß demnach bis zum Abschluß dieses Verfahrens, auch wenn dieser nicht in der Erlassung eines Bescheides besteht, schon deshalb das Interesse an der Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides verneint werden (Hinweis E 6.2.1989, 87/12/0112; hier ist § 19 Abs 6 DGO Graz betroffen).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120213.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009