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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Das Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe tritt bei Verwirklichung eines der im § 49 Abs 1 StudFG 1992 geregelten Tatbestände und in den Fällen des § 49 Abs 3 und Abs 4 StudFG 1992 kraft Gesetzes ein und löst nach § 51 Abs 1 Z 3 StudFG 1992 einen Rückforderungsanspruch hinsichtlich jener Studienbeihilfe aus, die trotz Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurde. Die Erlassung eines (Feststellungsbescheides) Bescheides über den Eintritt des Ruhens ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides, der NUR den Eintritt des Ruhens feststellt, dann zulässig ist, wenn ausschließlich die Rechtsfolge nach § 51 Abs 1 Z 3 StudFG 1992 in Betracht kommt, zumal das Gesetz zumindest die Möglichkeit der Erlassung eines Rückzahlungsbescheides für diesen Fall vorsieht (s § 51 Abs 4 bis 6 StudFG 1992). Durch den gleichzeitigen Abspruch über Ruhen und Rückforderung ist jedenfalls eine Verletzung subjektiver Rechte des Studierenden (unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides über das Ruhen allein) nicht gegeben.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120259.X01Im RIS seit
11.07.2001