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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Behauptung im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, daß sich "ein derartiger Fehler vorher noch nie ereignet" habe, kann das erforderliche Sachvorbringen über die erwiesene Verläßlichkeit der im konkreten Fall tätig gewordenen Mitarbeiterin der Rechtsanwaltskanzlei nicht ersetzen; das bisherige Funktionieren betrieblicher Abläufe gibt nämlich dann nicht Auskunft über die Verläßlichkeit einer mit bestimmten Agenden betrauten Person, wenn nicht gleichzeitig dargelegt wird, daß (auch) diese Person es war, deren klaglose Aufgabenerfüllung am bisherigen Funktionieren der betrieblichen Abläufe ihren Anteil hatte. Wird daher vom Antragsteller die Verläßlichkeit seiner mit der Kuvertierung beauftragten Büroangestellten nicht behauptet, so läßt er es in entscheidender Weise an der Erstattung eines solchen Vorbringens fehlen, bei dessen Bescheinigung der unterlaufene Fehler rechtlich auf ein ihm zuzurechnendes Versehen bloß minderen Grades zurückgeführt werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995130008.X01Im RIS seit
20.11.2000