Index
33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §10 Abs2;Rechtssatz
Die Folgerung der Behörde, daß sich ein Bestand an älteren Gebäuden (auf Vergleichsgrundstücken) nicht werterhöhend auswirkt, vielmehr eine Belastung mit den Abbruchkosten bedeutet, entspricht den Denkgesetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992130187.X03Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
29.01.2015