RS Vwgh 1995/3/22 92/13/0187

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10 Abs2;
BewG 1955 §55 Abs1;
BewG 1955 §55 Abs2;

Rechtssatz

Die Folgerung der Behörde, daß sich ein Bestand an älteren Gebäuden (auf Vergleichsgrundstücken) nicht werterhöhend auswirkt, vielmehr eine Belastung mit den Abbruchkosten bedeutet, entspricht den Denkgesetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130187.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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