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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags des Verwaltungsgerichtshofs auf Aufhebung einer Bestimmung des EG-Abkommen-DurchführungsG im Hinblick auf die gegen eine nicht angefochtene Formulierung einer Novelle gerichteten BedenkenRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §18 EG-Abkommen-DurchführungsG, BGBl. 468/1972, idF der
2. EG-Abkommen-DurchführungsG-Nov, BGBl. 599/1980.
Das Bedenken des Verwaltungsgerichtshofs geht dahin, daß die von der Behörde angewendeten Bestimmungen des §18 Abs3 und Abs5 EG-Abkommen-DurchführungsG deshalb mit Verfassungswidrigkeit belastet sind, weil durch die Nov BGBl. 599/1980 einfachgesetzlich (auch) der mit der Nov BGBl. 791/1974 eingefügten Verfassungsbestimmung des Abs7 derogiert wurde.
Der zeitliche Geltungsbereich der Verfassungsbestimmung des §18 Abs7 EG-Abkommen-DurchführungsG idF BGBl. 791/1974 wurde nun nicht etwa durch die Verfassung der Abs1 bis Abs6 des §18 EG-Abkommen-DurchführungsG durch die Nov BGBl. 599/1980 beendet, sondern durch die - ebenfalls nicht auf Verfassungsebene stehende - einleitende Formulierung des Punktes 7 der Nov BGBl 599/1980 "§18 hat zu lauten:". Diese einleitende Formulierung ist aber nicht Gegenstand der vorliegenden Anfechtung. Schon deswegen war daher der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Bedenken, VfGH / Antrag, Zollrecht, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Derogation materielleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:G258.1989Dokumentnummer
JFR_10089693_89G00258_01