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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Individualanträge von Fiakerunternehmen aufAufhebung von Bestimmungen des Wiener Fiaker- undPferdemietwagengesetzes sowie der Betriebsordnung für solcheUnternehmen mangels Legitimation; Verwaltungsverfahren betreffend dieZuweisung von Platzkarten bereits abgeschlossenSpruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit ihren auf Art139 und Art140 B-VG gestützten Anträgenrömisch eins. 1. Mit ihren auf Art139 und Art140 B-VG gestützten Anträgen
begehrten die Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge "die Wortfolge 'Verbote oder eine bestimmte Reihenfolge des Auffahrens auf Standplätze, wie etwa Auffahrverbote an bestimmten Tagen oder an bestimmten Orten, oder die Vergabe einer beschränkten Anzahl von Platzkarten etwa auch aufgrund einer Kontingentierung oder einer Losentscheidung;' des §9 Abs4 Z2 des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 57/2000 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 247/2004 (gemeint wohl 24/2004) sowie §8 Abs4 bis 8 der Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000, LGBl. für Wien Nr. 04/2001, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/2004 als verfassungswidrig aufheben".
2. Zu ihrer Antragslegitimation führen die Antragsteller Folgendes aus:
"Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen ist zunächst auszuführen, dass sämtliche Antragsteller jeweils im Besitz mehrerer Konzessionen für das Betreiben des Fiakerunternehmens sind. Sämtliche Antragsteller haben sohin auch für sämtliche ihrer Konzessionen einen entsprechenden Antrag auf Zuteilung einer Platzkarte gemäß §8 Abs7 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen gestellt. Aufgrund der Vielzahl der in Wien vergebenen Konzessionen (derzeit 173), ist es ihnen jedoch niemals möglich, für sämtliche Konzessionen eine Platzkarte für das Anfahren der Standplätze im 1. Wiener Gemeindebezirk zu bekommen. Derzeit existieren in ganz Wien 58 Standplätze.
Die entscheidende Behörde hat dabei die bekämpften Bestimmungen anzuwenden. Durch diese Bestimmungen wird jedoch in das verfassungsmäßig gewährleistete Recht der Antragsteller auf freie Erwerbsausübung gemäß Art6 StGG eingegriffen.
Im Hinblick auf die in der Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000 vorgesehene Geltungsdauer der Platzkarten von 6 Monaten ist niemals eine höchstgerichtliche Bekämpfung der ablehnenden Bescheide selbst möglich, da immer während des laufenden Verfahrens die Geltungsdauer der beantragten Platzkarten ablaufen wird. So hat bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8.6.2005, 2005/03/0078, Beschwerden eines Fiakerunternehmers gegen einen Bescheid betreffend die Vergabe von Platzkarten als gegenstandslos erklärt und die Verfahren eingestellt, mit der Begründung, die Geltungsdauer der beantragten verfahrensgegenständlichen Platzkarten sei bereits abgelaufen.
Daher ist zwar prinzipiell erst die Erlassung eines entsprechenden (ablehnenden) Bescheides vorgesehen, mit welchen erst unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragsteller eingegriffen wird. Aufgrund der Kürze der Geltungsdauer der bewilligten Platzkarten ist jedoch eine wirksame Bekämpfung des ablehnenden Bescheides nicht möglich, da regelmäßig während noch laufendem Rechtsmittelverfahren die bewilligten Platzkarten bereits abgelaufen sind und die Berufungswerber kein Rechtsschutzinteresse mehr haben. Daher haben die angefochtenen Bestimmungen zumindest quasi unmittelbare Eingriffswirkung in die Rechtssphäre der Antragsteller bzw. sind eindeutig bestimmt.
Aufgrund der geschilderten Schwierigkeiten bei der Bescheidbekämpfung und der zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ist auch kein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit, etwa eine auf Art144 B-VG gestützte Anrufung des Verfassungsgerichtshofes, möglich.
Die gewählte Vorgehensweise ist für die Antragsteller sohin die einzig zumutbare, da andernfalls lediglich gegen die Strafbestimmungen des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes verstoßen werden müsste, um gegen den danach ergangenen Bescheid vorgehen zu können. Dies ist den Antragstellern nicht zumutbar.
Daher ist die gewählte Vorgehensweise, nämlich ein Antrag gemäß Art139 bzw. 140 B-VG, die einzig mögliche und zumutbare.
Auch wenn §9 Abs4 Z2 des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes vom 19.10.2000, LGBl. für Wien Nr. 57/2000 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 247/2004 lediglich eine Verordnungsermächtigung enthält, so steht die bekämpfte Wortfolge doch in untrennbarem Zusammenhang mit §8 Abs4 bis 8 der Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000 vom 17.01.2001, LGBl. für Wien Nr. 04/2001 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/2004, und ist daher ebenfalls einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof zugänglich bzw. ist eine solche geboten."
3. Die Wiener Landesregierung spricht sich gegen die Zulässigkeit der Anträge aus:
"Im vorliegenden Fall erging an alle Antragsteller jeweils ein Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 46 vom 11. September 2007, mit dem die Anträge auf Zuweisung von Platzkarten für den Zeitraum 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008 teilweise abgewiesen wurden. Von allen Antragstellern wurden hiergegen Berufungen eingebracht, die von der Berufungsbehörde jeweils (mit Bescheiden vom 6. bzw. 14. Februar 2008) abgewiesen wurden. Den Antragstellern wäre demnach durchaus zumutbar gewesen, gegen diese Berufungsbescheide beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG einzubringen, in der die behauptete Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit der in den Punkten 1. und 2. des Anfechtungsbegehrens angeführten Rechtsgrundlagen releviert hätte werden können.
Das in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argument der Beschwerdeführer, der Verwaltungsgerichtshof würde Beschwerden gegen diese Bescheide mangels Beschwer zurückweisen und sei daher eine Bekämpfung dieser Bescheide nicht mehr möglich, ist nicht zutreffend. Eine Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof nach Art144 B-VG unter Anführung von Normbedenken ist auch in den Fällen möglich, wo der antragsgegenständliche Zeitraum zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bereits verstrichen ist (vgl. z.B. VfSlg. 17.579/2005). Das in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argument der Beschwerdeführer, der Verwaltungsgerichtshof würde Beschwerden gegen diese Bescheide mangels Beschwer zurückweisen und sei daher eine Bekämpfung dieser Bescheide nicht mehr möglich, ist nicht zutreffend. Eine Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof nach Art144 B-VG unter Anführung von Normbedenken ist auch in den Fällen möglich, wo der antragsgegenständliche Zeitraum zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bereits verstrichen ist vergleiche z.B. VfSlg. 17.579/2005).
Daraus folgt, dass die Anträge zurückzuweisen sind."
II. Die Anträge sind unzulässig.römisch II. Die Anträge sind unzulässig.
1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit den Beschlüssen VfSlg. 8009/1977 und 8058/1977 in ständiger Rechtssprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 und Art140 Abs1 (jeweils letzter Satz) B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 und Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen bzw. gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 16.345/2001, 16.836/2003, 16.722/2002, 16.867/2003).
2. Ein solcher zumutbarer Weg stand den Antragstellern jedoch offen. Aus der Äußerung der Wr. Landesregierung ergibt sich, dass die nunmehrigen Antragsteller Anträge auf Zuweisung von Platzkarten für den Zeitraum 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008 gemäß §8 Abs7 Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000 gestellt haben und diese teilweise abgewiesen wurden; die dagegen eingebrachten Berufungen wurden als unbegründet abgewiesen.
Gegen diese letztinstanzlichen Bescheide hätten die Antragsteller Beschwerde gemäß Art144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof erheben, ihre Bedenken darlegen und die amtswegige Prüfung der dem Bescheid zu Grunde liegenden Bestimmungen anregen können. Daran ändert auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nichts, der Beschwerden eines Fiakerunternehmers im Hinblick auf die in der Vergangenheit liegende Geltungsdauer der beantragten Platzkarten mangels rechtlichen Interesses an der Entscheidung als gegenstandslos erklärt und die Verfahren einstellt (VwGH 8.6.2005, 2005/03/0078).
3. Die Anträge waren demnach schon aus diesem Grunde mangels Legitimation der Antragsteller ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lite VfGG).
Schlagworte
Fiaker, VfGH / Individualantrag, Gewerberecht, GelegenheitsverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:G262.2007Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010