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L94403 Krankenanstalt Spital NiederösterreichNorm
EStG 1988 §22;Rechtssatz
Die als ärztliche Honorare bezeichneten Leistungsentgelte von einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Träger einer Krankenanstalt stehenden Arzt sind als öffentlich-rechtliche Ansprüche aus eben diesem Dienstverhältnis zu werten (Hinweis E 17.2.1993, 92/12/0115). Daher ist keine Unternehmereigenschaft iSd § 2 Abs 6 UStG 1972 iVm § 22 EStG 1988 gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120254.X01Im RIS seit
20.11.2000