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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die durch die taxative Aufzählung in § 11 Abs 3 StudFG 1992 vom Gesetzgeber getroffene Auswahl möglicher Schätzungsfälle. Es liegt nämlich durchaus im Rahmen der dem Gesetzgeber eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit, wenn er von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehend, nur jene typischen und häufig eintretenden Fälle, die erfahrungsgemäß zu einer längerfristigen erheblichen Minderung des Einkommens führen, erfaßt, nicht aber alle denkbaren Fälle, mag dies auch rechtspolitisch wünschenswert erscheinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120360.X05Im RIS seit
20.11.2000