RS Vwgh 1995/3/22 94/12/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Rechtssatz

Ist die Unterschrift dessen, der eine Erledigung genehmigt hat, iSd § 18 Abs 4 AVG leserlich, so kommt dem Fehlen der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden keine Bedeutung zu.

Schlagworte

Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120213.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten