Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Ist die Unterschrift dessen, der eine Erledigung genehmigt hat, iSd § 18 Abs 4 AVG leserlich, so kommt dem Fehlen der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden keine Bedeutung zu.
Schlagworte
Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120213.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009