RS Vwgh 1995/3/22 94/12/0220

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §13a;
GehG 1956 §15 Abs1;
GehG 1956 §18 Abs1;
GehGNov 24te Art6;

Rechtssatz

Eine rückwirkende Einstellung der VOR dem Inkrafttreten der 24ten GehGNov zuerkannten Mehrleistungsvergütung durch Bescheid ist nicht notwendig, da in die Rechtskraft des Bescheides, mit dem dem Beamten seinerzeit die Mehrleistungsvergütung zuerkannt worden war, bereits durch die 24te GehGNov, BGBl 1972/214, derart eingegriffen worden ist, daß die nach den Bestimmungen des GehG in der vor dem Inkrafttreten der 24ten GehGNov geltenden Fassung gewährten laufenden Nebengebühren nur so lange weiter auszuzahlen sind, bis über den Ausspruch nach § 15 ff GehG idF der 24ten GehGNov entschieden worden ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120220.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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