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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine rückwirkende Einstellung der VOR dem Inkrafttreten der 24ten GehGNov zuerkannten Mehrleistungsvergütung durch Bescheid ist nicht notwendig, da in die Rechtskraft des Bescheides, mit dem dem Beamten seinerzeit die Mehrleistungsvergütung zuerkannt worden war, bereits durch die 24te GehGNov, BGBl 1972/214, derart eingegriffen worden ist, daß die nach den Bestimmungen des GehG in der vor dem Inkrafttreten der 24ten GehGNov geltenden Fassung gewährten laufenden Nebengebühren nur so lange weiter auszuzahlen sind, bis über den Ausspruch nach § 15 ff GehG idF der 24ten GehGNov entschieden worden ist.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120220.X02Im RIS seit
25.01.2001