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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §10 Abs2;Rechtssatz
Die brauchbarste Methode für die Feststellung des gemeinen Wertes eines Grundstückes wird der Vergleich mit tatsächlich in zeitlicher Nähe zum Feststellungszeitpunkt erfolgten Kaufgeschäften sein (Hinweis E 17.2.1992, 90/15/0155). Bei einer solchen Methode ist für eine zusätzliche Berücksichtigung der Geldentwertung kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992130187.X02Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
29.01.2015