RS Vwgh 1995/3/22 92/13/0187

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10 Abs2;
BewG 1955 §55 Abs1;

Rechtssatz

Die brauchbarste Methode für die Feststellung des gemeinen Wertes eines Grundstückes wird der Vergleich mit tatsächlich in zeitlicher Nähe zum Feststellungszeitpunkt erfolgten Kaufgeschäften sein (Hinweis E 17.2.1992, 90/15/0155). Bei einer solchen Methode ist für eine zusätzliche Berücksichtigung der Geldentwertung kein Raum.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130187.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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