RS Vwgh 1995/3/22 94/03/0303

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs2;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/27 93/17/0104 1 (hier: daran ändert nichts, daß der Wiedereinsetzungsantrag entgegen § 13 Abs 2 AVG nicht schriftlich, sondern mündlich eingebracht worden ist und aus diesem Grunde zur Zurückweisung führen hätte müssen; Hinweis E 21.2.1955, 2540/52, VwSlg 3657 A/1955).

Stammrechtssatz

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag nach § 71 Abs 4 AVG ist durch das ausgeübte Wahlrecht für die Einbringung der Berufung nach § 63 Abs 5 AVG idF 1990/357 schon festgelegt. Zuständig zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde, bei der die Berufung eingebracht worden ist, im konkreten Fall somit die Behörde erster Instanz und nicht die Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hatte (Hinweis: E 19.9.1983, 83/10/0206).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030303.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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