RS Vwgh 1995/3/22 93/03/0111

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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Index

L65505 Fischerei Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §56;
FischereiG Slbg 1969 §15 Abs1;
FischereiG Slbg 1969 §15 Abs3;
FischereiG Slbg 1969 §22 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus § 15 Slbg FischereiG ergibt sich ein Rechtsanspruch des Fischereiberechtigten auf Eintragung im Fischereibuch. Der Landesfischereiverband hat einem auf Eintragung gerichteten Antrag zu entsprechen oder den Antrag mit Bescheid abzuweisen. Der Landesfischereiverband hat, wie sich aus § 22 Abs 1 Slbg FischereiG ergibt, das AVG anzuwenden und die Frage, ob dem Antragsteller das Fischereirecht zusteht, gemäß § 38 AVG als Vorfrage zu beurteilen bzw nach Maßgabe dieser Bestimmung sein Verfahren auszusetzen (Hinweis: E 17.12.1986, 86/03/0138). Die aufgrund eines Devolutionsantrages oder im Instanzenzug zuständige Oberbehörde hat in einer derartigen Sache - unbeschadet des § 38 AVG - zu entscheiden, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Eintragung gegeben sind und bejahendenfalls die begehrte Eintragung anzuordnen, andernfalls den Antrag bescheidmäßig abzuweisen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993030111.X02

Im RIS seit

07.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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