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L65505 Fischerei SalzburgNorm
AVG §38;Rechtssatz
Aus § 15 Slbg FischereiG ergibt sich ein Rechtsanspruch des Fischereiberechtigten auf Eintragung im Fischereibuch. Der Landesfischereiverband hat einem auf Eintragung gerichteten Antrag zu entsprechen oder den Antrag mit Bescheid abzuweisen. Der Landesfischereiverband hat, wie sich aus § 22 Abs 1 Slbg FischereiG ergibt, das AVG anzuwenden und die Frage, ob dem Antragsteller das Fischereirecht zusteht, gemäß § 38 AVG als Vorfrage zu beurteilen bzw nach Maßgabe dieser Bestimmung sein Verfahren auszusetzen (Hinweis: E 17.12.1986, 86/03/0138). Die aufgrund eines Devolutionsantrages oder im Instanzenzug zuständige Oberbehörde hat in einer derartigen Sache - unbeschadet des § 38 AVG - zu entscheiden, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Eintragung gegeben sind und bejahendenfalls die begehrte Eintragung anzuordnen, andernfalls den Antrag bescheidmäßig abzuweisen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993030111.X02Im RIS seit
07.03.2002