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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §44 Abs2;Rechtssatz
Die Weisung eines Vorgesetzten, bestimmte Geschäfte durchzuführen, die nicht zu den Dienstpflichten des betreffenden Beamten zählen (hier: eine verbotene Nebenbeschäftigung auszuüben), bewirkt grundsätzlich keine Unzuständigkeit dieses Vorgesetzten iSd § 19 Abs 5 DGO Graz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120213.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009