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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/11/30 93/03/0014 2Stammrechtssatz
Eine auf der Ausfertigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses schriftlich ausgeführte Berufung des Inhaltes "Ich erhebe Einspruch am 10.6.1992" stellt keine mündliche Berufung iSd § 51 Abs 3 VStG dar, auch wenn sie bei der Erstbehörde persönlich eingebracht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994030056.X01Im RIS seit
12.06.2001