RS Vwgh 1995/3/22 94/03/0056

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/30 93/03/0014 2

Stammrechtssatz

Eine auf der Ausfertigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses schriftlich ausgeführte Berufung des Inhaltes "Ich erhebe Einspruch am 10.6.1992" stellt keine mündliche Berufung iSd § 51 Abs 3 VStG dar, auch wenn sie bei der Erstbehörde persönlich eingebracht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030056.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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