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23/01 KonkursordnungNorm
KO §1 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/15/0234Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/02/22 95/15/0016 3Stammrechtssatz
Allein durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH geht weder deren Rechtspersönlichkeit unter noch geht deren gesamtes Vermögen auf andere Personen über. Mangels eines derartigen Merkmals im Tatbestand des § 4 Abs 2 KStG 1988 bewirkt die Einstellung der (laufenden) Geschäftstätigkeit der GmbH nicht die Beendigung von deren Körperschaftsteuerpflicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994150233.X01Im RIS seit
03.04.2001