RS Vwgh 1995/3/22 94/15/0233

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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Index

23/01 Konkursordnung
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KO §1 Abs1;
KStG 1988 §24 Abs4;
KStG 1988 §4 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/15/0234

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/22 95/15/0016 3

Stammrechtssatz

Allein durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH geht weder deren Rechtspersönlichkeit unter noch geht deren gesamtes Vermögen auf andere Personen über. Mangels eines derartigen Merkmals im Tatbestand des § 4 Abs 2 KStG 1988 bewirkt die Einstellung der (laufenden) Geschäftstätigkeit der GmbH nicht die Beendigung von deren Körperschaftsteuerpflicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994150233.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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