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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Darf ein Flug nur nach einer von der Übermittlung eines Flugplanes abhängigen Freigabe durchgeführt werden (kontrollierter Flug), so nimmt die Verweigerung der Annahme des Flugplanes dem verantwortlichen Piloten die Möglichkeit zur Durchführung dieses Fluges. Eine solche Verweigerung der Freigabe impliziert damit das Verbot der Durchführung des Fluges - die Nichteinhaltung dieses Verbotes steht gemäß § 146 Abs 1 LuftfahrtG unter Strafsanktion - und stellt eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dar (Hinweis: E 22.6.1982, 631/80, VwSlg 10768 A/1982).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991030089.X01Im RIS seit
05.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015