RS Vwgh 1995/3/22 91/03/0089

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art131a;
LuftfahrtG 1958 §146 Abs1;
LVR 1967 §2 Z17;
LVR 1967 §25 Abs1;
LVR 1967 §36 Abs1;
LVR 1967 §36 Abs6;
LVR 1967 §69;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Darf ein Flug nur nach einer von der Übermittlung eines Flugplanes abhängigen Freigabe durchgeführt werden (kontrollierter Flug), so nimmt die Verweigerung der Annahme des Flugplanes dem verantwortlichen Piloten die Möglichkeit zur Durchführung dieses Fluges. Eine solche Verweigerung der Freigabe impliziert damit das Verbot der Durchführung des Fluges - die Nichteinhaltung dieses Verbotes steht gemäß § 146 Abs 1 LuftfahrtG unter Strafsanktion - und stellt eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dar (Hinweis: E 22.6.1982, 631/80, VwSlg 10768 A/1982).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991030089.X01

Im RIS seit

05.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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