Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 7 Abs 2 StudFG 1992 (sowohl in der Stammfassung als auch idF der Nov BGBl 1994/619) setzt den Grundsatz fest, daß ua für die Beurteilung von Einkommen der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend ist. Damit wird lege non distinguente nicht bloß der maßgebliche Zeitpunkt für die Ermittlung des Sachverhaltes, sondern auch der der Rechtslage in dem Sinn bestimmt, daß die Einkommensermittlung nach den in diesem Zeitpunkt hiefür geltenden Vorschriften des StudFG 1992 zu erfolgen hat. Eine Übergangsregelung hinsichtlich bereits anhängig gewesener Verfahren ist der Übergangsbestimmung und Inkrafttretensbestimmung des § 78 Abs 5 StudFG 1992 idF BGBl 1994/619 nicht zu entnehmen. Die Nov zum StudFG 1992, BGBl 1994/619, hält vielmehr am bisherigen Regelungssystem (Maßgeblichkeit des Antragszeitpunktes für Ermittlung des Einkommens; grundsätzlicher Einkommensnachweis aus vor dem Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichem Kalenderjahr; Heranziehung des geschätzten Einkommens des Antrags-Kalenderjahres nur unter besonderen Voraussetzungen - bisher: § 7 Abs 2 und § 11 aF - jetzt: § 7 Abs 2, § 11 Abs 1 und § 12 nF) fest und erweitert lediglich die Heranziehung des geschätzten Einkommens des Antrags-Kalenderjahres gegenüber der alten Rechtslage. Aus § 78 Abs 5 StudFG 1992 idF BGBl 1994/619 ergibt sich daher lediglich, daß § 12 Abs 1 StudFG 1992 idF 1994/619 erst für Anträge auf Studienbeihilfe mit einem Anspruch ab dem Wintersemester 1994/95 heranzuziehen ist.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120360.X02Im RIS seit
20.11.2000