RS Vwgh 1995/3/22 94/12/0245

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Rechtssatz

Schreiben und Atteste sind keine Gutachten im Rechtssinne, weil sie lediglich Schlußfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus denen die Schlußfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären. Solche von einem Beamten in einem Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand vorgelegten Schreiben und Atteste sind demnach auch nicht geeignet, Bedenken an den auf einem umfassenden Befund beruhenden ärztlichen Feststellungen des amtsärztlichen Sachverständigen zu erwecken.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120245.X02

Im RIS seit

25.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten