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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Schreiben und Atteste sind keine Gutachten im Rechtssinne, weil sie lediglich Schlußfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus denen die Schlußfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären. Solche von einem Beamten in einem Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand vorgelegten Schreiben und Atteste sind demnach auch nicht geeignet, Bedenken an den auf einem umfassenden Befund beruhenden ärztlichen Feststellungen des amtsärztlichen Sachverständigen zu erwecken.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120245.X02Im RIS seit
25.06.2001