Die Anwendung von Radlastmessern zur Ermittlung des Gesamtgewichtes eines LKW ist in § 9 Abs 2 Z 5 Eichvorschriften für Achs- und Radlastmesser geregelt und erfordert nicht die Verwendung von Unterlagsböcken iSd § 9 Abs 2 Z 2 legcit. § 9 Abs 2 Z 2 legcit kommt nur dann zur Anwendung, wenn einzelne Räder des Fahrzeuges nicht auf Achslastmessern und Radlastmessern liegen.