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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §11 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/18/0325 E 25. November 1988 RS 2Stammrechtssatz
Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 11 Abs 2 StVO liegt in dem Vorwurf, dass der Fahrzeuglenker die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angesetzt hat dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten, weshalb dieses Tatbestandsmerkmal Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung sein muss. (Die hier vom Meldungsleger anlässlich seiner Einvernahme abgegebene Erklärung, die "Anzeige der Fahrtrichtungsänderung wäre auf Grund der Verkehrslage eindeutig notwendig gewesen", ist nicht gleichbedeutend mit der Feststellung, dass sich andere Verkehrsteilnehmer mangels Anzeige der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung nicht darauf einstellen konnten.)
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994030319.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010