RS Vwgh 1995/3/22 94/03/0274

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs2;
VStG §19;
VStG §20;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/31 89/03/0027 1

Stammrechtssatz

Durch § 20 VStG wird der Strafsatz insofern geändert, als für die darin angeführten Fälle die Mindeststrafe die Hälfte der für die jeweilige Übertretung vorgesehenen Mindeststrafe beträgt.

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteGeldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030274.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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