RS Vwgh 1995/3/22 92/13/0052

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §22;
UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Wissenschaftliche Tätigkeit kann sowohl in der Forschung als auch in der Lehre ausgeübt werden. Während die wissenschaftliche Lehre tatsächlich davon gekennzeichnet ist, daß einem an der Wissenschaft interessierten Zuhörerkreis neue wissenschaftliche Erkenntnisse vermittelt werden, verliert die wissenschaftliche Forschung ihre Eigenschaft als wissenschaftliche Tätigkeit nicht dadurch, daß sie für einen bestimmten Auftraggeber erfolgt, daß ihr Ergebnis (meist aus wirtschaftlichen Erwägungen) der Geheimhaltung unterliegt und daß der Auftraggeber nur an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit dieser Ergebnisse, nicht aber an Art, Ausmaß und Qualität der erbrachten wissenschaftlichen Leistung an sich bzw an der angewandten Methodik interessiert ist (Hinweis E 19.9.1972, 1106/70, VwSlg 4427 F/1972).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130052.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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