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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art127 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde hat von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht, wenn sie dem Antrag auf Weitergewährung des Karenzurlaubes nach § 58 LDG 1984 bis wenige Tage vor Schulschluß im Interesse eines sinnvollen Personaleinsatzes (kein Bedarf an Lehrerreserven zu diesem Zeitpunkt) und der Sparsamkeit (Konsequenz der vollen Bezahlung der Hauptferien) nicht stattgibt.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120261.X05Im RIS seit
11.07.2001