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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1992 §54;Rechtssatz
Ziel der Beihilfe für Auslandsstudien ist gemäß § 54 StudFG 1992 die Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten. Um ein solches Studium zu absolvieren, muß der Studierende die von der ausländischen Universität oder Hochschule vorgegebenen Rahmenbedingungen einhalten. Eine dieser Rahmenbedingungen ist die Dauer und die zeitliche Festlegung der Semester, wobei der Beginn und das Ende an der ausländischen Universität von der Zeitregelung an österreichischen Universitäten abweichen kann. Soll die Studienbeihilfe ihren Zweck, nämlich die Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten und Hochschulen, wie im § 54 StudFG 1992 normiert, erfüllen, muß beim Anspruch und der Bemessung auf die zeitliche Einteilung der Semester an der ausländischen Universität und deren Dauer abgestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120055.X01Im RIS seit
20.11.2000