RS Vwgh 1995/3/22 95/03/0007

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VStG §51 Abs7;
VStG §51f Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/29 93/02/0158 1

Stammrechtssatz

Selbst wenn die Behauptung des bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Beschuldigten zuträfe, er wäre bei Verkündung des Bescheides nicht mehr anwesend gewesen, hätte die Verkündung des Bescheides die Wirkung seiner Erlassung gehabt.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030007.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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