RS Vwgh 1995/3/22 92/12/0037

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen für die Verwendungszulage nach § 30a Abs 1 Z 1 GehG kommt es entscheidend darauf an, ob die in der Arbeitsplatzbeschreibung aufgelisteten Tätigkeiten TATSÄCHLICH vom Beamten geleistet wurden (Hinweis E 15.1.1992, 90/12/0196). Zu dieser Frage hat die Behörde entsprechende Sachverhaltsfeststellungen und rechtliche Auseinandersetzungen mit den konkreten, vom Beamten (hier) der VGr B tatsächlich erbrachten Tätigkeiten unter den für die Zuordnung zur (hier) VGr A bzw VGr B maßgeblichen Kriterien zu treffen und vorzunehmen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120037.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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