Index
26/02 Markenschutz MusterschutzNorm
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;Rechtssatz
Ob die Prüfungstätigkeit bei Registrierung internationaler Marken nach § 11 Z 3 PatMV eine Akademikern vorbehaltene Tätigkeit ist oder nicht, kann für die Beurteilung des Anspruches nach § 30a Abs 1 Z 1 GehG dahingestellt bleiben; entscheidend ist nämlich für die besoldungsrechtliche Wertung, ob für die tatsächliche Ausübung dieser Teilaufgabe durch den Beamten der VGr B von den Anforderungen her ein Gesamtüberblick über das Hochschulstudium erforderlich ist (Hinweis E 26.2.1990, 89/12/0086). Selbst wenn man das Erfordernis schon auf Hochschulniveau stehender Kenntnisse unterstellte, handelt es sich bei jenen für die fragliche Tätigkeit maßgebenden Rechtsgebieten (Markenschutzgesetz, die hievon rezipierten Teile des Patentgesetzes sowie die einschlägigen multilateralen und bilateralen Staatsverträge) lediglich um einen kleinen hochspezialisierten Ausschnitt aus dem Stoff der Studienrichtung Rechtswissenschaften, für dessen Anwendung allein bei der Art der Tätigkeit (Prüfung der Schutzfähigkeit internationaler Marken) kein Gesamtüberblick über die im Studium der Rechtswissenschaften vermittelten Kenntnisse erforderlich ist. Daran ändert auch die für diesen spezialisierten Teilbereich typische Fremdsprachenbedeutung nichts (hier: das Erfordernis einer Art fachspezifischer Gebrauchssprache ermöglicht es, nach entsprechender Einschulung und Erfahrung taugliche Übersetzungsarbeiten durchzuführen, ohne daß es dazu einer universitären Sprachausbildung bedürfte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991120005.X04Im RIS seit
11.06.2001