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26/02 Markenschutz MusterschutzNorm
BDG 1979 §81 Abs1;Rechtssatz
Die vorgesehene und auch tatsächlich ausgeübte Art der Kontrolle der Arbeitsergebnisse eines Beamten der VGr B (hier: Prüfung der Schutzfähigkeit internationaler Marken nach § 11 Z 3 lit a PatMV) durch Beamte der VGr A (hier: Aufarbeitung und Auswertung der vom Beamten der VGr B vorbereiteten Protokolle in regelmäßig stattfindenden Sitzungen unter Teilnahme des Vorstandes der Rechtsabteilung und einer in juristischer Verwendung stehenden, gemäß § 11 PatMV bestellten Markensachbearbeiterin; Prüfung jeder einzelnen internationalen Marke auf Grund der Vorarbeiten des Beamten der VGr B; endgültige Entscheidung über die Schutzfähigkeit lückenlos bei Beamten der VGr A) läßt hier die Wertung der (vorbereitenden) Tätigkeit des Beamten der VGr B als nicht A-wertig erscheinen. Bei einem solchen vorgesehenen und auch tatsächlich geübten Ablauf des Entscheidungsvorganges ist die Vollständigkeit der Vorbereitungstätigkeit des Beamten seiner persönlichen Leistung und seiner individuellen Fähigkeiten zuzuordnen, die bei der Beurteilung eines Anspruches nach § 30a Abs 1 Z 1 GehG nicht die entscheidende Grundvoraussetzung darstellen, wohl aber in anderen dienstrechtlichen Verfahren, wie zB im Leistungsfeststellungsverfahren, zu bewerten sind; diese Eigenschaften gehören jedoch nicht zum (objektivierten) Anforderunsprofil der tatsächlich erbrachten Leistungen. In der maßgebenden Bewertung dieses Umstandes kann auch keine tendenzielle, herabmindernde Betrachtungsweise gesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991120005.X06Im RIS seit
11.06.2001