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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §217 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/13/0265Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/10/19 91/15/0017 6Stammrechtssatz
Der Säumniszuschlag entspricht bei kurzer Dauer des Verzuges einer höheren "Verzinsung" des geschuldeten Abgabenbetrages als bei längerer Dauer. Dies stellt sich als Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar und vermag daher keine Unbilligkeit zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994130264.X06Im RIS seit
11.07.2001